Jobtickets sind Monats- oder Jahresfahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, die der Arbeitgeber – häufig vergünstigt – bei einem Verkehrsunternehmen erwirbt, um sie den Arbeitnehmenden unentgeltlich oder verbilligt zu überlassen.
Jobtickets sind seit 2019 steuerfrei
Grundsätzlich stellt die Überlassung des Jobtickets durch den Arbeitgeber lohnsteuer– und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar. Allerdings sind seit 2019 Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) an Arbeitnehmende, die für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel nutzen, steuerfrei. Die Steuerfreiheit kommt nach § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz nur infrage, wenn die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Wann Jobtickets steuerpflichtig sind
In allen anderen Fällen handelt es sich um eine steuerpflichtige Sachzuwendung, die jedoch im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 50 Euro steuerfrei bleiben kann. Für die Prüfung der Sachbezugsfreigrenze ist der Wert aller Sachbezüge eines Arbeitnehmenden innerhalb eines Monats, also nicht nur des Jobtickets, zusammenzurechnen. Wird die Sachbezugsfreigrenze überschritten, sind die gesamten Sachzuwendungen steuer- und beitragspflichtig.
Wichtig: Die Sachbezugsfreigrenze ist bei Barzuschüssen nicht anwendbar.
Kosten eines Jobtickets
Beispiel: Kostet ein Jobticket den Arbeitgeber 60 Euro und liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz nicht vor, ist der gesamte Sachbezug lohnsteuer- und beitragspflichtig. Der Arbeitnehmer kann eigene Zuzahlungen leisten, damit der Sachbezugswert die Freigrenze nicht übersteigt. Bei einer Zuzahlung des Arbeitnehmers zum Jobticket in Höhe von 10 Euro betrüge der dann verbleibende Sachbezugswert 50 Euro und wäre in voller Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Arbeitnehmerzuzahlung kann auch über einen Abzug vom Nettolohn im Rahmen der Lohnabrechnung erfolgen.