Sonntags einkaufen – ein viel diskutiertes Thema. Für Düsseldorfer ist mittlerweile klar: An den folgenden Terminen dürft ihr euch auch 2024 wieder sonntags auf große Shopping- oder Bummeltour begeben.
Beachtet dabei nur: Nicht jeder verkaufsoffene Sonntag in Düsseldorf schließt das gesamte Stadtgebiet mit ein – teilweise gilt die Regelung nur für einzelne Stadtteile.
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Wann ist der nächste verkaufsoffene Sonntag in Düsseldorf?
Entspannt am Sonntag in Düsseldorf einkaufen: 2024 wird dies an zehn Terminen wieder zur gewohnten Uhrzeit von 13 bis 18 Uhr möglich sein. Alle Termine, in welchen Stadtteilen und zu welchen Anlässen findet ihr hier im Überblick:
- 18. August 2024: Verkaufsoffener Sonntag in Oberkassel im Rahmen des Luegalleefestes
- 1. September 2024: Verkaufsoffener Sonntag in der Düsseldorfer Innenstadt zum Caravan Salon
- 8. September 2024: Verkaufsoffener Sonntag im Rahmen des Gumbertstraßenfestes in Eller und „Kaiserswerth feiert“ im Klemensviertel in Kaiserswerth
- 22. September 2024: Verkaufsoffener Sonntag im Rahmen des Nordstraßenfestes in Pempelfort
- 1. Dezember 2024: Verkaufsoffener Sonntag in der Düsseldorfer Innenstadt im Rahmen des Weihnachtsmarktes
- 8. Dezember 2024: Verkaufsoffener Sonntag im Rahmen der Weihnachtsmärkte in Benrath, Kaiserswerth, Oberkassel, Pempelfort und Eller
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Verkaufsoffener Sonntag: Wie ist die Gesetzeslage in Deutschland?
Die gesetzlichen Regelungen des Landes sind klar: Demnach dürfen Geschäfte „an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen […] ab 13 Uhr bis zu fünf Stunden geöffnet sein.“
Das Land NRW hatte das Gesetz geändert, so dass der Anlass keine größere Anziehungskraft mehr als die Geschäfte haben muss, ein räumlicher Zusammenhang ist aber vorausgesetzt. Im Grundsatz dürfen laut IHK in NRW an Sonn- und Feiertagen folgende Geschäfte geöffnet sein:
- Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments. Diese Verkaufsstellen dürfen für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
- Diese Regelung gilt nicht für Ostermontag, Pfingstmontag und den 2. Weihnachtstag. An diesen Tagen ist die Abgabe von Waren verboten.
- Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gelände oder im Gebäude einer Kultur- oder Sport-Veranstaltung oder in einem Museum, sofern sie der Versorgung der Besucherinnen und Besucher dienen. Eine Öffnung ist nur während der Veranstaltungs- und Öffnungsdauer gestattet.
- Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, deren Kernsortiment aus selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments. Auch diese Verkaufsstellen dürfen nur für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
- Am 24. Dezember dürfen die vorstehenden Verkaufsstellen längstens bis 14.00 Uhr geöffnet bleiben, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt.
- Zudem dürfen an Sonn- und Feiertagen leichtverderbliche Waren und Waren zum sofortigen Verzehr außerhalb von Verkaufsstellen angeboten werden (zum Beispiel Eisverkaufswagen).
Soweit eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet ist, hat der Inhaber oder die Inhaberin in jedem Fall an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten hinzuweisen.
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